Servus, Dein Helm ist leider nicht so nach meinem Geschmack, Dir muss er passen und gefallen, die Auswahl ist ja groß genug und für jeden ist was dabei. Ich fahre von O bis O einen Klapphelm, sorry von Oktober bis Ostern ansonsten Jethelm ....ja und manchmal auch ohne Helm, damit ich mal mein Bike wieder so richtig höre. Gruß
schon mal gefahren ES 175/1 AWO 425 S XV 250 Virago VN 800 A
Durch meine große Birne bin ich in der Helmauswahl leider sehr limitiert. Habe aber mit dem Nolan N44 Evo Systemhelm für die langen Touren und einem günstigen Jethelm was passendes für alle Gelegenheiten gefunden.
Für lange Strecken, oder bei Kälte und schlechtem Wetter: Schuberth C3. In der Stadt, oder wenn es warm ist, einen Systemhelm: Nolan N44. Meistens ohne Kinnbügel.
Den Nolan N44 Evo mit der dazu passenden n-com. Meistens auch ohne Kinnschutz. Ein super Helm. Vorher hatte ich den HJC Klapphelm. Da hört man leider sein Bike nicht.
Bei jedem Wetter immer einen Jethelm, N43, Airoh, Nexo. Brauche kein Visier, Brille reicht, für den Rest ein paar Tücher übereinander, wenn Extrem dann Ledertuch. Härte kommt vor Sichtfeld, nur mal so zum mitmeisseln, für unsere betagten Integralhelmfahrer.
Ich habe den Shark raw genommen weil er auch ohne Brille oder Gesichtsschutz gefahren werden kann Und da ich Brillen Träger bin ist das einer der wenigen Helme die ich mit Brille in der Brille fahren kann 😜😜😜 Und aussehen ist ja eh Geschmacksache
Der §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung wurde nun neu überarbeitet und trat mit der vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft. „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. ²Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“ Der früher verwendete Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde mit der Überarbeitung der StVO durch den Ausdruck „geeigneter Schutzhelm“ ersetzt.
Ebenso wurde mit der Änderung der StVO die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben, weil in ihr die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, geregelt wurde.
Als Begründung für die Änderung des §21a Abs. 2 der StVO wurde in der Drucksache 813/05 des Bundesrates vom 07.11.2005 folgende Erklärung angegeben:
„Die Ersetzung des Begriffs „amtlich genehmigt“ durch „geeignet“ spiegelt ebenfalls die derzeit bereits geltende Rechtslage wieder. § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2481), lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung des Verordnungsgebers hat nach wie vor Bestand (VkBl. 1990 S. 230), so dass es geboten ist, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet' im Sinne der Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder der Verkehrsteilnehmer, noch die Verkehrspolizeien der Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird ersatzlos gestrichen werden.“
Es bleibt aber nach wie vor dabei: Geeignet sind amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Sonstige Kraftrad-Schutzhelme, die nicht mit einem ECE-Prüfzeichen versehen sind, können im Sinne des §21a Abs. 2 StVO geeignet sein, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung für die Benutzer von Krafträdern haben. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.
Ich nutze diesen Helm im Sinne §21a Abs. 2 StVO.
Ich weiß, ist noch Grauzone, aber selbst die Rennleitung hat an einer Ampel nichts gesagt.